Satzung
Satzung für den gemeinnützigen „Förderverein des Landhaus Rosenthal e.V.“
§ 1.Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein des Landhaus Rosenthal“ und ist in das Vereinsregister einzutragen; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2.Vereinszweck
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der bestehenden Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtung Landhaus Rosenthal des Bezirksamtes Pankow von Berlin in der Hauptstr.94, 13158 Berlin. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen Zwecken der kommunalen Kinder und Jugendfreizeiteinrichtung Landhaus Rosenthal. Der Zweck des Vereins wird über die finanzielle, materielle und ideelle Förderung von Angeboten, Projekten und Veranstaltungen für Kinder, Jugendliche und Familien realisiert.
(2) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Zuwendungen aus Mitgliedsbeiträgen,
- freiwilligen Spenden,
- Erlösen aus Veranstaltungen, sowie
- persönlichen Einsatz und Öffentlichkeitsarbeit durch die Vereinsmitglieder für die Zwecke der geförderten Kinder- und Jugendeinrichtung.
§ 3.Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO) von 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 AO tätig.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mittel werden grundsätzlich zeitnah für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Keine Person wird durch Ausgaben begünstigt, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen darstellen.
(6) Der Verein kann zur Erledigung seiner Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
(7) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(8) Alle Inhaber von Vereinsämtern nach den Satzungsvorgaben sind ehrenamtlich tätig.
§ 4.Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann eine natürliche oder juristische Person bzw. Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. Alle Mitglieder sind wahlberechtigt.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden Bescheid, welcher mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde einreichen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
(4) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben. Unzustellbare Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist.
(5) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, zwei Monate vergangen sind.
§ 5.Finanzierung des Vereins, Beiträge und Spenden
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.
(2) Mitgliedsbeiträge sind keine Spenden.
(3) Die Mittel zur Verwirklichung des Vereinszweckes sollen durch öffentliche Zuschüsse, Spenden, sonstige Beihilfen und Einnahmen aus eigenen Veranstaltungen ergänzt werden.
§ 6.Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
§ 7.Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/_in sowie dem/der Schriftführer/_in (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen, welches das Amt kommissarisch weiterführt (Recht auf Selbstergänzung). Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(4) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§ 8.Beirat
(1) Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand berufen. Die Amtszeit eines Mitgliedes des Beirates beträgt zwei Jahre. Wiederberufung ist möglich.
(2) Der Beirat besteht aus bis zu zehn Mitgliedern.
(3) Der Beirat hat die Aufgabe, dem Verein bei der Verfolgung seiner satzungsmäßigen Zwecke beratend zur Seite zu stehen.
(4) Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein.
(5) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine/n Sprecher/in. Der/die Sprecher/in des Beirates hat das Recht, an Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen. Er/Sie ist nicht stimmberechtigt.
(6) Der Beirat versammelt sich mindestens einmal im Jahr. Der/die Vorsitzende des Vereins lädt gemeinsam mit dem/der Sprecher/in des Beirats zu den Versammlungen ein. Die Mitglieder des Beirates haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung. Sie sind nicht stimmberechtigt.
(7) Zu den Sitzungen des Beirates haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirates zu verständigen.
§ 9.Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe von Ort und Termin mindestens zwei Wochen vor der Versammlung einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufung kann auf elektronischem Weg bei gleichzeitigem öffentlichem Aushang im Landhaus Rosenthal erfolgen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird durch einen durch den Vorstand bestimmten Versammlungsleiter geleitet.
(4) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche geheime Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter und dem Vorstand zu unterschreiben ist, aufzunehmen.
(7) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 10.Kassenprüfung
(1) Die Kassenführung des Vereins wird mindestens einmal im Jahr von mindestens zwei Vereinsmitgliedern geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils 3 Geschäftsjahre zu wählen sind. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
(2) Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitglieder die Entlastung des Vorstandes.
§ 11.Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Kinder und Jugendfreizeiteinrichtung Landhaus Rosenthal, vertreten durch das Bezirksamt Pankow, Abteilung Jugend und Facility Management, welches das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Kultur, Wissenschaft und Bildung verwendet.
§ 12.Inkrafttreten
(1) Vorstehender Satzungsinhalt basiert auf der von der Gründungsversammlung am 20.09.2015 beschlossenen Fassung.
(2) Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 20.09.2015 errichtet.